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Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung PDF Print E-mail
Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. Dezember 2002
über Versicherungsvermittlung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler spielen beim Vertrieb von
Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten in der Gemeinschaft eine zentrale Rolle.
(2) Mit der Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des
Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für
solche Tätigkeiten(4), wurde ein erster Schritt unternommen, um Versicherungsagenten
und -maklern die Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu erleichtern.
(3) Die Richtlinie 77/92/EWG sollte ursprünglich so lange gültig bleiben, bis Bestimmungen,
die die einzelstaatlichen Vorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von
Versicherungsagenten und -maklern koordinieren, in Kraft treten.
(4) Die Empfehlung 92/48/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1991 über
Versicherungsvermittler(5) wurde von den Mitgliedstaaten weitgehend befolgt und trug zur
Angleichung der einzelstaatlichen Vorschriften über die beruflichen Anforderungen und die
Eintragung von Versicherungsvermittlern bei.
(5) Jedoch bestehen zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften immer noch erhebliche
Unterschiede, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlern im Binnenmarkt Hindernisse mit sich bringen. Daher ist es
angezeigt, die Richtlinie 77/92/EWG durch eine neue Richtlinie zu ersetzen.
(6) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sollten in der Lage sein, die vom
Vertrag gewährleisteten Rechte der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs in Anspruch zu nehmen.
(7) Dass Versicherungsvermittler nicht in der Lage sind, uneingeschränkt überall in der
Gemeinschaft tätig zu werden, beeinträchtigt das reibungslose Funktionieren des
einheitlichen Versicherungsmarktes.
(8) Die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die beruflichen
Anforderungen, die an Personen zu stellen sind, welche die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung aufnehmen und ausüben, und über die Eintragung dieser
Personen kann daher sowohl zur Vollendung des Binnenmarktes für
Finanzdienstleistungen als auch zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem
Bereich beitragen.
(9) Versicherungsprodukte können von verschiedenen Kategorien von Personen oder
Einrichtungen wie Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und
"Allfinanzunternehmen" vertrieben werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung all dieser
Akteure und des Kundenschutzes sollte sich diese Richtlinie auf all diese Personen oder
Einrichtungen beziehen.
(10) Diese Richtlinie enthält eine Definition des vertraglich gebundenen
Versicherungsvermittlers, die den Besonderheiten bestimmter Märkte der Mitgliedstaaten
Rechnung trägt und darauf abzielt, die auf derartige Vermittler anwendbaren
Eintragungsbedingungen festzulegen. Diese Definition soll ähnlichen Definitionen von
Versicherungsvermittlern in den Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen, die zwar für
Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens und unter dessen
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uneingeschränkter Verantwortung handeln, jedoch berechtigt sind, Prämien und Beträge,
die gemäß den in dieser Richtlinie vorgesehenen finanziellen Garantien für die Kunden
bestimmt sind, entgegenzunehmen.
(11) Diese Richtlinie sollte Personen betreffen, deren Tätigkeit darin besteht, für Dritte
Versicherungsvermittlungsdienstleistungen für eine Gegenleistung zu erbringen, die
finanzieller Art sein oder jede andere Form eines wirtschaftlichen Vorteils annehmen kann,
der zwischen den Parteien vereinbart wurde und an die Leistung geknüpft ist.
(12) Diese Richtlinie sollte nicht Personen betreffen, die eine andere Berufstätigkeit, z. B.
als Steuerexperte oder Buchhalter, ausüben und im Rahmen dieser anderen Berufstätigkeit
gelegentlich über Versicherungsschutz beraten oder lediglich allgemeine Informationen
über Versicherungsprodukte erteilen, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, dem Kunden
bei dem Abschluss oder der Abwicklung eines Versicherungs- oder
Rückversicherungsvertrags behilflich zu sein, Schadensfälle eines Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens berufsmäßig zu verwalten oder Schäden zu regulieren
oder Sachverständigenarbeit zu leisten.
(13) Diese Richtlinie sollte unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen nicht auf
Personen Anwendung finden, die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit betreiben.
(14) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sollten bei der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihre Hauptverwaltung haben,
eingetragen werden, sofern sie strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf
Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle Leistungsfähigkeit
genügen.
(15)Durch die Eintragung sollten Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler die
Möglichkeit erhalten, in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, sofern
zwischen den zuständigen Behörden ein entsprechendes Verfahren zur Unterrichtung
stattgefunden hat.
(16) Angemessene Sanktionen sind erforderlich, damit gegen Personen, die die Tätigkeit
der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausüben, ohne eingetragen zu
sein, gegen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Dienste nicht
eingetragener Vermittler in Anspruch nehmen, und gegen Vermittler, die den gemäß dieser
Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht nachkommen, vorgegangen
werden kann.
(17) Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
sind von entscheidender Bedeutung, um die Verbraucher zu schützen und die Solidität des
Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts im Binnenmarkt sicherzustellen.
(18) Für den Verbraucher kommt es entscheidend darauf an, zu wissen, ob er mit einem
Vermittler zu tun hat, der ihn über Produkte eines breiten Spektrums von
Versicherungsunternehmen oder über Produkte einer bestimmten Anzahl von
Versicherungsunternehmen berät.
(19) In dieser Richtlinie sollten die Informationspflichten der Versicherungsvermittler
gegenüber den Kunden festgelegt werden. Ein Mitgliedstaat kann zu diesem Punkt
strengere Bestimmungen beibehalten oder erlassen, die den Versicherungsvermittlern, die
ihre Vermittlungstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausüben, ungeachtet ihres Wohnsitzes,
auferlegt werden, sofern diese strengeren Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht -
einschließlich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr")(6) - vereinbar sind.
(20) Erklärt der Vermittler, dass er über Produkte eines breiten Spektrums von
Versicherungsunternehmen berät, so sollte er eine unparteiische und ausreichend breit
gefächerte Untersuchung der auf dem Markt angebotenen Produkte durchführen.
Außerdem sollten alle Vermittler die Gründe für ihren Vorschlag erläutern.
(21) Dieser Informationsbedarf ist geringer, wenn der Kunde ein Unternehmen ist, das sich
gegen gewerbliche und industrielle Risiken versichern oder rückversichern will.
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(22) In den Mitgliedstaaten muss es angemessene und wirksame Beschwerde- und
Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und
Verbrauchern geben; dabei sollte gegebenenfalls auf bestehende Verfahren
zurückgegriffen werden.
(23) Unbeschadet des Rechts der Kunden, vor den Gerichten Klage zu erheben, sollten die
Mitgliedstaaten die zur außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen eingerichteten
öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Einrichtungen dazu anhalten, bei der Lösung
grenzübergreifender Streitfälle zusammenzuarbeiten. Eine derartige Zusammenarbeit
könnte insbesondere darauf abzielen, dem Verbraucher zu gestatten, die in seinem
Wohnsitzstaat eingerichteten außergerichtlichen Stellen mit Beschwerden über die in
anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Vermittler zu befassen. Durch die Einrichtung
des FIN-NET-Netzes erhalten die Verbraucher mehr Unterstützung, wenn sie
grenzüberschreitende Dienste in Anspruch nehmen. Die Bestimmungen hinsichtlich der
Verfahren sollten der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998
betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind(7), Rechnung tragen.
(24) Die Richtlinie 77/92/EWG sollte daher aufgehoben werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung durch natürliche oder juristische
Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederlassen
möchten, festgelegt.
(2) Diese Richtlinie findet nicht auf Personen Anwendung, die Vermittlungsdienste für
Versicherungsverträge anbieten, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfuellt
sind:
a) für den betreffenden Versicherungsvertrag sind nur Kenntnisse des angebotenen
Versicherungsschutzes erforderlich;
b) bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich nicht um einen
Lebensversicherungsvertrag;
c) der Versicherungsvertrag deckt keine Haftpflichtrisiken ab;
d) die betreffende Person betreibt die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich;
e) die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware bzw. der Erbringung
einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, wenn mit der Versicherung
Folgendes abgedeckt wird:
i) das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern, die von
dem betreffenden Anbieter geliefert werden; oder
ii) Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer
bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise, selbst wenn die Versicherung
Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdeckt, vorausgesetzt, dass die Deckung
zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise
gewährt wird;
f) die Jahresprämie übersteigt nicht 500 EUR, und der Versicherungsvertrag hat eine
Gesamtlaufzeit, eventuelle Verlängerungen inbegriffen, von höchstens fünf Jahren.
(3) Die Richtlinie gilt nicht für Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit Risiken und
Verpflichtungen erbracht werden, die außerhalb der Gemeinschaft bestehen bzw.
eingegangen worden sind.
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Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die
Versicherungsvermittlungstätigkeit, die von Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlern ausgeübt wird, die in einem Drittland niedergelassen sind
und im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in seinem Hoheitsgebiet tätig sind, unter
der Voraussetzung, dass die Gleichbehandlung aller Personen sichergestellt ist, die die
Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auf diesem Markt ausüben oder zu deren Ausübung
befugt sind.
Diese Richtlinie regelt weder Versicherungsvermittlungstätigkeiten in Drittländern noch
Tätigkeiten von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft im
Sinne der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(8) und der Ersten
Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung
(Lebensversicherung)(9), die durch Versicherungsvermittler in Drittländern ausgeübt
werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. "Versicherungsunternehmen" ein Unternehmen, dem die behördliche Zulassung gemäß
Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG bzw. Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG erteilt wurde;
2. "Rückversicherungsunternehmen" ein Unternehmen, das weder ein
Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands ist und
dessen Haupttätigkeit darin besteht, von einem Versicherungsunternehmen, einem
Versicherungsunternehmen eines Drittlands oder anderen Rückversicherungsunternehmen
abgegebene Risiken zu übernehmen;
3. "Versicherungsvermittlung" das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer
Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen
von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfuellung,
insbesondere im Schadensfall.
Diese Tätigkeiten gelten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem
Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens,
der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.
Die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen
Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der
Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmäßige
Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die
Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen
gelten ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung;
4. "Rückversicherungsvermittlung" das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer
Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das
Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung
und Erfuellung, insbesondere im Schadensfall.
Diese Tätigkeiten gelten nicht als Rückversicherungsvermittlung, wenn sie von einem
Rückversicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines
Rückversicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des
Rückversicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.
Die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen
Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der
Handhabung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmäßige
Verwaltung der Schadensfälle eines Rückversicherungsunternehmens oder die
Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen
gelten ebenfalls nicht als Rückversicherungsvermittlung;
5. "Versicherungsvermittler" jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;
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6. "Rückversicherungsvermittler" jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit
der Rückversicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;
7. "vertraglich gebundener Versicherungsvermittler" jede Person, die eine Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens
oder - wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen - mehrerer
Versicherungsunternehmen ausübt, die jedoch weder die Prämien noch die für den Kunden
bestimmten Beträge in Empfang nimmt und hinsichtlich der Produkte der jeweiligen
Versicherungsunternehmen unter deren uneingeschränkter Verantwortung handelt.
Jede Person, die Versicherungsvermittlung zusätzlich zu ihrer Hauptberufstätigkeit ausübt
und weder Prämien noch für den Kunden bestimmte Beträge in Empfang nimmt, gilt
ebenfalls als vertraglich gebundener Versicherungsvermittler, der hinsichtlich der Produkte
des jeweiligen Versicherungsunternehmens unter der Verantwortung eines oder mehrerer
Versicherungsunternehmen handelt, wenn die Versicherung eine Ergänzung der im
Rahmen dieser Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen darstellt;
8. "Großrisiken" Risiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG;
9. "Herkunftsmitgliedstaat"
a) wenn der Vermittler eine natürliche Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person
ihren Wohnsitz hat und ihre Tätigkeit ausübt;
b) wenn der Vermittler eine juristische Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person
ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden
einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr
Hauptverwaltungssitz liegt;
10. "Aufnahmemitgliedstaat" der Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder
Rückversicherungsvermittler eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;
11. "zuständige Behörden" die Behörden, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 benennt;
12. "dauerhafter Datenträger" jedes Medium, das es dem Verbraucher ermöglicht,
persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für
den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und das die
unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.
Dazu gehören insbesondere Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatten von
Computern, auf denen elektronische Post gespeichert wird, jedoch nicht eine Internet-
Website, es sei denn, diese Site entspricht den in Absatz 1 enthaltenen Kriterien.
KAPITEL II
ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE EINTRAGUNG
Artikel 3
Eintragung
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sind bei der zuständigen Behörde
nach Artikel 7 Absatz 2 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einzutragen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder andere Einrichtungen mit den
zuständigen Behörden bei der Eintragung von Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlern und bei der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 4
auf die betreffenden Vermittler zusammenarbeiten können. Insbesondere können
vertraglich gebundene Versicherungsvermittler von einem Versicherungsunternehmen oder
einem Zusammenschluss von Versicherungsunternehmen unter der Aufsicht einer
zuständigen Behörde eingetragen werden.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach den Unterabsätzen 1 und 2 nicht
auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Unternehmen arbeiten und die
Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausüben.
Juristische Personen werden von den Mitgliedstaaten eingetragen; im Register sind ferner
die Namen der natürlichen Personen, die im Rahmen des Leitungsorgans für die
Vermittlungstätigkeiten verantwortlich sind, anzugeben.
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(2) Die Mitgliedstaaten können mehr als ein Register für Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler einrichten, sofern sie Kriterien für die Eintragung der
Vermittler festlegen.
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer einzigen Auskunftsstelle, die einen
leichten und schnellen Zugang zu den Informationen aus diesen verschiedenen Registern
ermöglicht, die auf elektronischem Wege erstellt und ständig auf dem neuesten Stand
gehalten werden. Diese Auskunftsstelle ermöglicht ebenfalls die Identifizierung der
zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats nach Absatz 1 Unterabsatz 1. Im Register
werden außerdem das Land bzw. die Länder verzeichnet, in dem bzw. in denen der
Vermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs
tätig ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Eintragung von Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlern, einschließlich von vertraglich gebundenen
Versicherungsvermittlern, von der Erfuellung der beruflichen Anforderungen gemäß Artikel
4 abhängig gemacht wird.
Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler, einschließlich von vertraglich gebundenen
Versicherungsvermittlern, die diese Anforderungen nicht mehr erfuellen, aus dem Register
gestrichen werden. Die Gültigkeit der Eintragung wird von der zuständigen Behörde
regelmäßig überprüft. Bei Bedarf unterrichtet der Herkunftsmitgliedstaat den
Aufnahmemitgliedstaat auf geeignetem Weg von dieser Streichung.
(4) Die zuständigen Behörden können dem Versicherungs- oder
Rückversicherungsvermittler ein Dokument ausstellen, das es jeder Person, die ein
Interesse daran hat, ermöglicht, durch Einsichtnahme in das oder die Register nach Absatz
2 zu prüfen, ob der Vermittler ordnungsgemäß eingetragen ist.
Dieses Dokument enthält mindestens die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1
Buchstaben a) und b) und im Fall einer juristischen Person den (die) Namen der in Absatz
1 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels genannten natürlichen Person(en).
Der Mitgliedstaat verlangt, dass dieses Dokument der zuständigen Behörde, die es
ausgestellt hat, zurückgegeben wird, sobald der Versicherungs- oder
Rückversicherungsvermittler nicht mehr eingetragen ist.
(5) Eingetragene Versicherungsvermittler und Rückversicherungsvermittler dürfen die
Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und der Rückversicherungsvermittlung in der
Gemeinschaft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs aufnehmen und ausüben.
(6) Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass die Versicherungsunternehmen nur die
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienste der eingetragenen
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Personen in Anspruch nehmen.
Artikel 4
Berufliche Anforderungen
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen über die vom
Herkunftsmitgliedstaat des Vermittlers festgelegten angemessenen Kenntnisse und
Fertigkeiten verfügen.
Die Herkunftsmitgliedstaaten können die Anforderungen, die an die Kenntnisse und
Fertigkeiten gestellt werden, an die Tätigkeit der Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler und die von ihnen vertriebenen Produkte anpassen,
insbesondere dann, wenn die Versicherungsvermittlung nicht die Hauptberufstätigkeit des
Vermittlers ist. In diesem Fall darf der Betreffende eine Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung nur ausüben, wenn ein Versicherungsvermittler, der die
Anforderungen dieses Artikels erfuellt, oder ein Versicherungsunternehmen die
uneingeschränkte Haftung für sein Handeln übernommen hat.
Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fälle
vorsehen, dass das Versicherungsunternehmen prüft, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten
der betreffenden Vermittler den Anforderungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden
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Absatzes entsprechen, und ihnen gegebenenfalls eine Ausbildung verschafft, die den
Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten entspricht.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle
natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Unternehmen arbeiten und die Tätigkeit
der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausüben. Die Mitgliedstaaten
sorgen dafür, dass ein vertretbarer Anteil der dem Leitungsorgan eines solchen
Unternehmens angehörigen Personen, die für die Vermittlung von Versicherungsprodukten
verantwortlich sind, sowie alle anderen, direkt bei der Versicherungs- oder
Rückversicherungsvermittlung mitwirkenden Personen nachweislich über die für die
Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen einen guten Leumund
besitzen. Als Mindestanforderung dürfen sie nicht im Zusammenhang mit
schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins
Strafregister oder ein gleichwertiges einzelstaatliches Register eingetragen und sollten nie
in Konkurs gegangen sein, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert
worden.
Die Mitgliedstaaten können den Versicherungsunternehmen gemäß den Bestimmungen
des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 gestatten, den guten Leumund der
Versicherungsvermittler zu überprüfen.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle
natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Unternehmen arbeiten und die Tätigkeit
der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung ausüben. Die Mitgliedstaaten
sorgen dafür, dass das Leitungsorgan dieses Unternehmens sowie alle Beschäftigten, die
direkt an der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung mitwirken, diese
Anforderung erfuellen.
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler schließen eine für das gesamte Gebiet
der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige,
die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe
von mindestens 1000000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1500000 EUR für
alle Schadensfälle eines Jahres ab, soweit eine solche Versicherung oder gleichwertige
Garantie nicht bereits von einem Versicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen oder anderen Unternehmen gestellt wird, in dessen
Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das der
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu handeln befugt ist, oder dieses
Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für das Handeln des Vermittlers übernommen
hat.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kunden dagegen
zu schützen, dass der Versicherungsvermittler nicht in der Lage ist, die Prämie an das
Versicherungsunternehmen oder den Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung an
den Versicherten weiterzuleiten.
Dabei kann es sich um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:
a) Rechtsvorschriften oder vertragliche Bestimmungen, nach denen vom Kunden an den
Vermittler gezahlte Gelder so behandelt werden, als seien sie direkt an das Unternehmen
gezahlt worden, während Gelder, die das Unternehmen an den Vermittler zahlt, erst dann
so behandelt werden, als seien sie an den Verbraucher gezahlt worden, wenn der
Verbraucher sie tatsächlich erhält;
b) Vorschriften, nach denen Versicherungsvermittler über eine finanzielle Leistungsfähigkeit
zu verfügen haben, die jederzeit 4 % der Summe ihrer jährlichen Prämieneinnahmen,
mindestens jedoch 15000 EUR, entspricht;
c) Vorschriften, nach denen Kundengelder über streng getrennte Kundenkonten
weitergeleitet werden müssen und diese Konten im Fall des Konkurses nicht zur
Entschädigung anderer Gläubiger herangezogen werden dürfen;
d) Vorschriften, nach denen ein Garantiefonds eingerichtet werden muss.
(5) Die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung setzt
voraus, dass die beruflichen Anforderungen nach diesem Artikel dauerhaft erfuellt sind.
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(6) Die Mitgliedstaaten können die in diesem Artikel genannten Anforderungen für die
innerhalb ihres Hoheitsgebiets eingetragenen Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler verschärfen und weitere Anforderungen hinzufügen.
(7) Die Beträge nach den Absätzen 3 und 4 werden regelmäßig überprüft, um den von
Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes
Rechnung zu tragen. Diese Beträge werden erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie überprüft und anschließend alle fünf Jahre nach der vorherigen Überprüfung.
Die Beträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die
prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser
Richtlinie und dem Zeitpunkt der ersten Überprüfung oder in der Zeit zwischen dem
Zeitpunkt der letzten Überprüfung und dem der neuen Überprüfung erhöht und auf den
nächsthöheren vollen Euro aufgerundet wird.
Artikel 5
Bestandsschutz
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen, die vor September 2000 eine
Vermittlungstätigkeit ausübten, in ein Register eingetragen waren und über ein
Ausbildungs- und Erfahrungsniveau verfügten, das dem in dieser Richtlinie geforderten
Niveau vergleichbar ist, nach Erfuellung der Anforderungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4
automatisch in das anzulegende Register eingetragen werden.
Artikel 6
Mitteilung der Niederlassung und des Erbringens von Dienstleistungen in anderen
Mitgliedstaaten
(1) Jeder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, der erstmalig in einem oder
mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der
Niederlassungsfreiheit tätig werden will, teilt dies den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats mit.
Innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung teilen diese zuständigen Behörden den
zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die dies wünschen, die Absicht des
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers mit und unterrichten gleichzeitig den
betreffenden Vermittler darüber.
Der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler kann seine Tätigkeit einen Monat
nach dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem er von den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats von der Mitteilung nach Unterabsatz 2 unterrichtet worden ist. Der
betreffende Vermittler kann seine Tätigkeit jedoch sofort aufnehmen, wenn der
Aufnahmemitgliedstaat keinen Wert auf diese Information legt.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie nach Absatz 1 informiert werden
möchten. Die Kommission teilt dies ihrerseits den Mitgliedstaaten mit.
(3) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können Maßnahmen treffen,
um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen die Tätigkeit aus Gründen des
Allgemeininteresses im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats auszuüben ist, in geeigneter
Weise veröffentlicht werden.
Artikel 7
Zuständige Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die
Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Sie setzen die Kommission unter Angabe
etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.
(2) Bei den Behörden gemäß Absatz 1 muss es sich entweder um staatliche Stellen oder
um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht
ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Dabei darf es sich nicht um
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handeln.
(3) Die zuständigen Behörden sind mit allen zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen
Befugnissen auszustatten. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so
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sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese eng zusammenarbeiten, damit sie ihre
jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfuellen können.
Artikel 8
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass eine Person,
die die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausübt, nicht in
einem Mitgliedstaat eingetragen ist und nicht unter Artikel 1 Absatz 2 fällt.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass ein
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Versicherungs- oder
Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen von Personen in Anspruch nimmt, die nicht
in einem Mitgliedstaat eingetragen sind und nicht unter Artikel 1 Absatz 2 fallen.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass ein
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler nationale Rechtsvorschriften nicht
einhält, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden.
(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet begangene Verstöße gegen die von
ihnen aus Gründen des Allgemeininteresses erlassenen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu verhindern oder zu ahnden. Dazu gehört auch die Möglichkeit,
einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, der sich vorschriftswidrig verhält,
weitere Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.
(5) Jede angenommene Maßnahme, die Sanktionen oder eine Einschränkung der
Tätigkeiten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers beinhaltet, ist
ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Vermittler mitzuteilen. Bei jeder
derartigen Maßnahme ist vorzusehen, dass in dem Mitgliedstaat, von dem sie ergriffen
wurde, Klage erhoben werden kann.
Artikel 9
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
(1) Die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um
die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
(2) Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler aus, gegen die eine Sanktion gemäß Artikel 8 Absatz 3 oder
eine Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 4 verhängt wurde, sofern diese Informationen
geeignet sind, zur Streichung dieser Vermittler aus dem Register zu führen. Außerdem
können die zuständigen Behörden auf Antrag einer Behörde alle einschlägigen
Informationen untereinander austauschen.
(3) Alle Personen, die im Rahmen dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder Erteilung von
Informationen verpflichtet sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis in derselben Weise, wie
dies in Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG
(Dritte Richtlinie Schadensversicherung)(10) und in Artikel 15 der Richtlinie 92/96/EWG des
Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien
79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)(11) vorgesehen ist.
Artikel 10
Beschwerden
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Verfahren, die es Kunden und anderen
Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, ermöglichen, Beschwerden über
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler einzulegen. Beschwerden sind in jedem
Fall zu beantworten.
Artikel 11
Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten
10
(1) Die Mitgliedstaaten fördern die Schaffung angemessener und wirksamer Beschwerdeund
Abhilfeverfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen
Versicherungsvermittlern und Kunden, gegebenenfalls durch Rückgriff auf bestehende
Stellen.
(2) Die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit der entsprechenden Stellen bei der
Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten.
KAPITEL III
INFORMATIONSPFLICHTEN DER VERMITTLER
Artikel 12
Vom Versicherungsvermittler zu erteilende Auskünfte
(1) Vor Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder
Erneuerung des Vertrags teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest
Folgendes mit:
a) seinen Namen und seine Anschrift;
b) in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung
überprüfen lässt;
c) ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder
am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;
d) ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines
bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über
10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt;
e) Angaben über die in Artikel 10 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen
Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen, sowie
gegebenenfalls über die in Artikel 11 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und
Abhilfeverfahren.
Außerdem teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden in Bezug auf den angebotenen
Vertrag mit,
i) ob er seinen Rat gemäß der in Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtung auf eine
ausgewogene Untersuchung stützt, oder
ii) ob er vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich mit
einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen. In diesem Fall teilt er dem
Kunden auf Antrag auch die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit, oder
iii) ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich
mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht
gemäß der in Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtung auf eine ausgewogene Untersuchung
stützt. In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Antrag auch die Namen derjenigen
Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und
auch tätigt.
In den Fällen, in denen vorgesehen ist, dass die betreffende Information nur auf Antrag des
Kunden zu erteilen ist, ist Letzterer von dem Recht, diese Information zu beantragen, in
Kenntnis zu setzen.
(2) Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer
objektiven Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung
einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu
stützen, so dass er gemäß fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin gehend abgeben
kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu
erfuellen.
(3) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler,
insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche
und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten
Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben. Diese Angaben sind der Komplexität
des angebotenen Versicherungsvertrags anzupassen.
11
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Auskünfte brauchen weder bei der
Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken noch bei der
Rückversicherungsvermittlung erteilt zu werden.
(5) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der nach Absatz 1 zu erteilenden Auskünfte
strengere Vorschriften beibehalten oder erlassen, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar sind.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten einzelstaatlichen
Vorschriften mit.
Um mit allen geeigneten Mitteln ein hohes Maß an Transparenz zu schaffen, sorgt die
Kommission dafür, dass die ihr zugeleiteten Informationen über die einzelstaatlichen
Vorschriften auch den Verbrauchern und den Versicherungsvermittlern mitgeteilt werden.
Artikel 13
Einzelheiten der Auskunftserteilung
(1) Die den Kunden nach Artikel 12 zustehenden Auskünfte sind folgendermaßen zu
erteilen:
a) auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und
zugänglichen dauerhaften Datenträger;
b) in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;
c) in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Verpflichtung eingegangen wird,
oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) dürfen die in Artikel 12 genannten Auskünfte
mündlich erteilt werden, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn eine Sofortdeckung
erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Auskünfte dem Kunden gemäß Absatz 1
unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.
(3) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so entsprechen die vor dem Abschluss dem
Kunden erteilten Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Ferner werden die Auskünfte dem Kunden gemäß
Absatz 1 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Anrufung der Gerichte
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen Entscheidungen, die bezüglich eines
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers oder eines Versicherungsunternehmens
aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
ergehen, ein Gericht angerufen werden kann.
Artikel 15
Aufhebung
Die Richtlinie 77/92/EWG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten
Zeitpunkt aufgehoben.
Artikel 16
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in
Kraft, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 15. Januar 2005 nachzukommen. Sie setzen
die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder
durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
12
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen. Gleichzeitig übermitteln sie eine Tabelle, aus der hervorgeht, welche
innerstaatlichen Vorschriften den einzelnen Artikeln dieser Richtlinie entsprechen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 18
Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2002.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. Cox
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. C. Schmidt
(1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 245.
(2) ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 121.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2001 (ABl. C 140 E
vom 13.6.2002, S. 167), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. März 2002 (ABl. C
145 E vom 18.6.2002, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Juni
2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 28. Juni 2002.
(4) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von
1994.
(5) ABl. L 19 vom 28.1.1992, S. 32.
(6) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(7) ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.
(8) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie
2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S.
17).
(9) ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie
2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S.
11).
(10) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie
2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S.
27).
(11) ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie
2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
 
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