MDR, 23.8.2004
Auszug
Grenzkontrollen
EU-Bürger können sich frei in der Union bewegen. Sie brauchen aber für die Grenzen zu den neuen Mitgliedstaaten einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, da die neuen EU-Länder nicht im Schengener Abkommen sind. Die Personenkontrollen werden weiterhin vom Bundesgrenzschutz durchgeführt. Der BGS hat im Verdachtsfall das Recht, diese so intensiv wie nötig, also auch bis in den Laderaum eines LKWs hinein, durchzuführen.
Die EU entscheidet später, wann die Personenkontrollen abgeschafft werden. Dies hängt von der Sicherheit der EU-Außengrenzen ab. Erst wenn diese dem EU-Standard entsprechen, können die neuen Mitgliedstaaten dem Schengener Abkommen beitreten und erst dann entfallen die Personenkontrollen.
Zoll
Mit der EU-Erweiterung gehören die neuen Mitgliedsländer zum EU-Binnenmarkt. Somit entfallen Warenkontrollen an der deutschen Grenze. Da es jedoch weiterhin Einfuhrverbote (z.B. Waffen, Betäubungsmittel) bzw. -beschränkungen (Tabak) gibt, hat der Zoll so genannte Mobile Kontrollgruppen eingerichtet, die Schmuggel unterbinden sollen. Diese werden im Inland in Nähe zur deutschen Ostgrenze v.a. auf Autobahnen an wechselnden Stellen Kontrollen durchführen. In Sachsen und Thüringen sind 404 Beamte in zehn Gruppen eingeteilt, die jeweils ein bestimmtes Gebiet abdecken. Eine enge Zusammenarbeit wird es mit dem Bundesgrenzschutz geben.
Arbeitsmarkt
Prinzipiell haben EU-Bürger in der EU die freie Ortswahl des Arbeitsplatzes. Mit Ausnahme Irlands, Schwedens und - mit Abstrichen - Großbritanniens nutzen jedoch die bisherigen EU-Mitgliedstaaten die durch den EU-Beitrittsvertrag gegebene Möglichkeit, die Zuwanderung von Arbeitskräften aus den neuen Mitgliedstaaten für zunächst zwei Jahre durch die Vergabe/Nichtvergabe von Arbeitserlaubnissen zu begrenzen. (Ausnahme: Die Bürger Maltas und Zyperns werden sofort wie EU-Bürger behandelt.) Deutschland plant nach derzeitigem Stand, die maximal mögliche Sperrzeit von sieben Jahren zu nutzen.
Währung
Der Euro wird in den neuen Ländern nicht sofort Zahlungsmittel. Es gelten bis auf weiteres die nationalen Währungen. Die Beitrittsländer müssen erst die Maastricht-Kriterien erfüllen, unter anderem müssen sie mindestens zwei Jahre einen festen Wechselkurs zum Euro einhalten.
Erwerb von Grund-Eigentum
Mit EU-Beitritt der Bewerberländer gilt auch der freie Kapitalerwerb. Beschränkungen gibt es beim Erwerb von Agrar- oder Forstland. Hier haben die neuen Länder mit Ausnahme Maltas, Zyperns und Sloweniens eine Schutzfrist von sieben Jahren, Polen von zwölf Jahren. Für Landwirte gibt es Sonderregelungen, die eine Pacht ermöglichen.
Erwerb von Wohneigentum
Deutsche können ab Beitritt in den neuen Mitgliedstaaten grundsätzlich eine Eigentumswohnung bzw. ein Einfamilienhaus – zum Beispiel zum Zweck eines Alterssitzes – erwerben, sofern es sich dabei nicht um eine Zweit- oder Ferienwohnung handelt. Für Slowenien gilt ab Beitritt jedoch eine Übergangsregelung für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren, in denen Slowenien nationale Beschränkungen für den Erwerb von Eigentumswohnungen aufrechterhalten kann.
Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren werden Polen, Ungarn, Tschechien und Zypern die Aufrechterhaltung bestehender nationaler Beschränkungen beim Erwerb von Zweitwohnungen für andere EU-Bürger gestattet. Malta wurde auf Grund seiner außergewöhnlichen demografischen und geografischen Situation eine dauerhafte Ausnahmeregelung für den Erwerb von Zweitwohnsitzen bis zu einem Kaufpreis in Höhe von umgerechnet 70.000 Euro (1,2 Mio. Euro für andere Arten von Grundeigentum) zugestanden, die die Aufrechterhaltung bestehender Beschränkungen gestattet. Ferienwohnungen werden in der Regel Zweitwohnungen gleichgestellt.
Niederlassungsrecht von Firmen
Selbständige und Firmen konnten sich schon vor der EU-Erweiterung in den Bewerberländern dauerhaft niederlassen. Umgekehrt können auch Selbständige aus den Beitrittsländern in den Ländern der EU eine Niederlassung gründen.
Gesundheitswesen - Europäische Krankenkarte
Die Europäische Kommission wird am 1. Juni 2004 eine Europäische Krankenversicherungskarte einführen. Sie gilt zunächst in den zwölf EU-Ländern Belgien, Frankreich, Luxemburg, Spanien, Deutschland, Griechenland, Irland, Schweden, Dänemark, Finnland, Estland und Slowenien sowie in Norwegen. Bis Ende 2005 folgen alle weiteren Mitgliedsländer der EU. Die Karte wird den als Auslandskrankenschein bekannten Vordruck E 111 ersetzen, später die Vordrucke für Studenten, Arbeitssuchende, entsendete Arbeitnehmer u.a. In einer dritten Phase soll eine elektronische Chipkarte eingeführt werden. Nach und nach soll auch der Anspruch von allen ´unverzüglich erforderlichen Sachleistungen´ auf sämtliche ´erforderliche Sachleistungen´ ausgedehnt werden.
Bis dahin gilt: Will ein gesetzlich Versicherter auf Kosten seiner Kasse Leistungen (Behandlungen, Arzneimittel) im EU-Ausland in Anspruch nehmen, für die die Kasse in Deutschland aufkommen würde, braucht er die Zustimmung seiner Kasse.
Autovermietungen
Die Restriktionen, die es beim Mieten eines Autos für das osteuropäische Ausland gegeben hat, bleiben bestehen. Die Autovermieter werden weiterhin bestimmte Fabrikate nicht für Fahrten ins osteuropäische Ausland verleihen.
23. August 2004 Quelle: Mitteldeutscher Rundfunk